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  • Statuten des Vereins „Human Rights in Masoala“

    1. Name, Rechtsform und Sitz

    Unter dem Namen „Human Rights in Masoala“1 besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Winterthur (Kanton Zürich, Schweiz).

    2. Zweck

    Der Verein „Human Rights in Masoala“ setzt sich dafür ein, die sozio-ökonomische, politische und kulturelle Situation der Bewohner/innen von Dörfern auf der Halbinsel Masoala in Madagaskar, welche direkt oder indirekt von der Existenz des 1997 inaugurierten Masoala Nationalparks betroffen sind, in der Schweiz und international bekannt zu machen. Das langfristige Ziel des Vereins besteht darin, dass die rechtlich gültige Grenze des Masoala Nationalparks neu verhandelt wird und die Bedürfnisse und Rechte der lokalen Bevölkerung dabei adäquat berücksichtigt werden.

    Die Vereinsmitglieder teilen die Überzeugung, dass:

    • die Bewohner/innen dieser Dörfer das Recht auf eine selbstbestimmte Existenz in ihren Dörfern haben;
    • die Bewohner/innen dieser Dörfer das Recht auf die Bewirtschaftung von Land haben, das ihnen nach traditionellem, lokal anerkannten Recht gehört, und dass dieses Recht auch dann besteht, wenn keine schriftlichen Landbesitzdokumente existieren;
    • die Existenz des Masoala Nationalparkes diese Rechte nicht aufhebt.

    3. Tätigkeiten

    Der Verein informiert die Öffentlichkeit über Situationen oder über Handlungen von Individuen oder Organisationen, durch welche die oben genannten Rechte beschnitten werden. Dies geschieht insbesondere, aber nicht ausschliesslich, durch folgende Aktivitäten:

    • Der Verein führt eine Internetplattform mit ständig aktualisierten Informationen. Die Informationen werden nach Möglichkeit in deutscher, englischer, französischer und madagassischer Sprache geführt.
    • Vereinsmitglieder treten öffentlich auf (bspw. durch das Verfassen von Zeitungsartikeln oder durch Vorträge) mit dem Ziel, die Anliegen des Vereins zu erläutern und bekannt zu machen.

    4. Mitgliedschaft

    a. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person aus der Schweiz oder anderen Ländern weltweit werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

    b. Die Mitgliedschaft ist jederzeit möglich und beginnt unmittelbar nach der offiziellen Anmeldung als Mitglied beim Verein. Ein Austritt ist jeweils auf Ende Jahr möglich und erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

    c. Wenn der Vorstand davon überzeugt ist, dass eine Person, die Mitgliedschaft beim Verein beantragt, die Ziele des Vereins nicht unterstützt oder aus anderen Gründen für den Verein untragbar ist, kann er diese Person ohne Angabe von Gründen als Mitglied abweisen. Dasselbe gilt für bestehende Mitglieder des Vereins (Ausschluss vom Verein per sofort durch den Vorstand). Ein Mitglied kann gegen einen solchen Entscheid bei der Mitgliederversammlung rekurrieren.

    5. Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der Revisor/die Revisorin

    Der Vorstand kann die Ernennung weiterer Organe beschliessen.

    6. Mitgliederversammlung

    a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

    Sie tritt mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr zusammen. Der Vorstand bestimmt den Ort der Versammlung und lädt jedes Mitglied mindestens einen Monat im Voraus schriftlich (per Postversand oder E-mail) und unter Angabe der Traktanden dazu ein.

    b. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde.

    c. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

    • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und des Revisors/der Revisorin für die Amtsdauer von jeweils zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
    • Beschlussfassung über alle im Voraus vom Vorstand angekündigten Geschäfte. Ohne vorherige Ankündigung ist eine Beschlussfassung nur möglich, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind (Universalversammlung).
    • Beschlussfassung über traktandierte Anträge von Mitgliedern.
    • Beschlussfassung über Änderung der Statuten, Auflösung des Vereins und Rekurse von Mitgliedern, die vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen wurden.
    • Festlegen der Mitgliederbeiträge.
    • Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie des Prüfungsberichts des Revisors/der Revisorin, Entlastungserklärung an den Vorstand und den Revisor/die Revisorin, Genehmigung des Budgets für das nächste Jahr.

    d. Jedes Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Die Vereinsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichstand entscheidet der/die Vorsitzende der Versammlung. Beschlüsse über die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

    7. Vorstand

    Der Vorstand des Vereins setzt sich aus mindestens zwei (der Präsidentin/dem Präsidenten und der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten) und maximal fünf Personen zusammen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der/die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in werden von der Mitgliederversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand trifft mindestens zweimal jährlich zusammen. Zu den Vorstandssitzungen kann der Vorstand weitere Personen einladen.

    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und hat hierzu alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind. Zu den Befugnissen des Vorstandes gehören insbesondere:

    • Führen der laufenden Geschäfte und Vertretung des Vereins nach aussen;
    • Festlegen der Aktivitäten sowie der unmittelbaren und längerfristigen Ziele des Vereins;
    • Erstellen des Jahresberichts und der Jahresrechnung.

    Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung von Spesen und Auslagen.

    8. Revisor / Revisorin

    Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis ein Mitglied, welche als interner Revisor/interne Revisorin die vom Vorstand erstellte Jahresrechnung prüft. Die Prüfungstätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

    9. Rechnungsführung

    Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Alljährlich auf den 31. Dezember wird die Rechnung mit Darstellung der Vermögenslage und der Ausgaben und Einnahmen abgeschlossen.

    10. Mitgliederbeiträge / Finanzielle Mittel

    Der Verein bzw. dessen Vorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von seinen Mitgliedern Mitgliederbeiträge zu verlangen. Macht er das, so erlässt er hierzu einen separaten Mitgliederbeitragsbeschluss.

    Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch allfällige Beiträge von Mitgliedern, Spenden sowie andere Zuwendungen.

    11. Haftung

    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitgliedes ist ausgeschlossen.

    12. Auflösung des Vereins

    Wir der Verein aufgelöst, so entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. Dieses muss im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden oder falls dies nicht möglich ist, einer Organisation gespendet werden, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgt.

    13. Inkrafttreten der Statuten

    Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 13. September 2010 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.

    Zürich, den 13. 09. 2010

    Die Gründungspräsidentin: Die Protokollführerin (und Gründungsmitglied):

    ……………………………………..   …………………………………

    Eva Keller                                  Esther Leemann

    Unterzeichnet durch die weiteren Gründungsmitglieder:

     

     

    1. Übersetzungen des Namens:

      Madagassisch: Zon’ny vahoaka ato Masoala

      Deutsch: Menschenrechte in Masoala

      Französisch: Droits humains à Masoala